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   OVG Rheinland-Pfalz, 19.03.2003 - 2 A 10045/03.OVG   

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https://dejure.org/2003,15544
OVG Rheinland-Pfalz, 19.03.2003 - 2 A 10045/03.OVG (https://dejure.org/2003,15544)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19.03.2003 - 2 A 10045/03.OVG (https://dejure.org/2003,15544)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19. März 2003 - 2 A 10045/03.OVG (https://dejure.org/2003,15544)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung der Mehrarbeitszeit im Bereitschaftsdienst eines Justizvollzugshauptsekretärs aufgrund durchschnittlich anfallender Inanspruchnahme; Gleichstellung eines Bereitschaftsdiensts mit einer "normalen Arbeitszeit" unter Effektivitätsgesichtspunkten; Anforderungen an ...

  • Judicialis

    Richtlinie 93/104/EG; ; BBesG § 1 Abs. 2 Nr. 5; ; BBesG § 48 Abs. 1; ; MVergV § 1; ; MVergV § 2 Abs. 2 Nr. 1; ; MVergV § 5 Abs. 1 Satz 2; ; LBG § 80 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Bereitschaftsdienst bei Beamten - keine volle Vergütung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 19.03.2003 - 2 A 10045/03
    Der dagegen gerichtete Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 11. März 2002 mit der Begründung zurückgewiesen, dass weder die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Oktober 2000 - C 303/98 - zur Bewertung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes in Spanien noch die Richtlinie 93/104/EG unmittelbar geltendes Recht in der Bundesrepublik Deutschland setzten.

    Zu einer solchen Annahme besteht auf der Grundlage der vom Kläger als Stütze seiner Rechtsansicht herangezogenen Richtlinie 93/104/EG des Rates der Europäischen Union vom 23. November 1993 (geändert durch die Richtlinie 2000/34/EG vom 22. Juni 2000, ABl. L 195/41) in der Auslegung, die sie in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 3. Oktober 2000 - C 303/98 - erfahren hat, aber keine Veranlassung.

  • BVerwG, 10.12.1970 - II C 45.68

    Anspruch von Beamten auf Freizeitausgleich - Dienstbefreiung von Beamten wegen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 19.03.2003 - 2 A 10045/03
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung, welcher der Senat folgt, ist nämlich schon seit geraumer Zeit anerkannt (vgl. BVerwG, ZBR 1971, 88), dass die Zahlung von Mehrarbeitsvergütung und die Gewährung von Alimentation sich weder begrifflich noch rechtssystematisch ausschließen, wenn Mehrarbeitsvergütung nur als ein Ausnahmetatbestand (vgl. BVerwGE 80, 60 [64]) begriffen wird, dessen Anwendungsbereich durch das Alimentationsgebot weder beschränk- noch erweiterbar ist.
  • BVerwG, 08.03.1967 - VI C 79.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 19.03.2003 - 2 A 10045/03
    Diese Form der Arbeitszeit kann freilich unter Effektivitätsgesichtspunkten nicht ohne weiteres mit der vollen Arbeitszeit (vgl. dazu BVerwG, ZBR 1967, 317 f.; BVerwG, Buchholz 237.0, § 80 LBG Baden-Württemberg Nr. 2) gleichgesetzt werden, weil der Grad der dienstlichen Inanspruchnahme hier erfahrungsgemäß herabgesetzt ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2004 - 1 A 2426/02

    Gewährung von Mehrarbeitsvergütung an Feuerwehrbeamte; Voraussetzungen der

    vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. März 2003 - 2 A 10045/03 -, IÖD 2003, 176 und JURIS; BAG, Urteile vom 28. Januar 2004 - 5 AZR 530/02 - (zu diesem Urteil vgl. Bermig, ZfPR 2004, 53 ff. (55 mit Fn9)) und vom 29. November 2001 - 4 AZR 736/00 -, BAGE 100, 35 = NZA 2002, 1288; Wurmnest, EuZW 2003, 511 f. (512); Bermig, ZfPR 2004, 53 ff. (53 f., 55); Franke, ZBR 2003, 329 ff. (330); vgl. ferner schon den Schlussantrag des Generalanwalts Saggio vom 16. Dezember 1999 - Rs. C-303/98 -, JURIS, wo dieser in Fußnote 19 ausgeführt hat, dass die Richtlinie (93/104/EG) in der Tat nur die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer im Auge und die Zielsetzung habe, deren Arbeitszeit zu begrenzen, ohne allerdings die Berechnung der Stunden für die Entgeltzahlung an diesen Arbeitnehmer zu regeln.

    So auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. März 2003, a.a.O.; dazu, dass sich das Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2000 nicht mit der Frage befasst, wie Bereitschaftsdienst zu vergüten ist, vgl. auch schon BAG, Urteile vom 29. November 2001, a.a.O. und vom 22. November 2000 - 4 AZR 224/99 - , JURIS, und Plog/Wiedow/ Beck/Lemhöfer, a.a.O., BBG § 72 Rn. 3 d.

  • VG Stade, 25.02.2004 - 6 A 1204/00

    Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei Rettungsdiensten; Aufhebung des

    Mindestvorschriften über Vergütungspflichten sehe diese Rechtsgrundlage hingegen nicht vor (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. März 2003 - 2 A 10045/03 -, zitiert nach juris, LAG Nds., Beschluss vom 17. Mai 2002 - 10 TaBV 22/02 - zitiert nach juris).
  • VG Minden, 03.03.2004 - 4 K 3309/03

    Stadt Minden muss die Dienstpläne für ihre Berufsfeuerwehr ändern

    vgl. BAG, Urteil vom 5.6.2003 - 6 AZR 114/02 - OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 19.3.2003 - 2 A 10045/03 -.
  • VG Minden, 03.03.2004 - 4 K 3382/03

    Stadt Minden muss die Dienstpläne für ihre Berufsfeuerwehr ändern

    vgl. BAG, Urteil vom 05.06.2003 - 6 AZR 114/02 - OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 19.03.2003 - 2 A 10045/03 -.
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